Loading ...

Stundungen/Zahlungsfristen

Zahlungsfristen

Die provisorischen Steuern sind bis zum 31. Oktober desselben Jahres zu bezahlen. Vorauszahlungen werden mit einem Vergütungszins honoriert. Dieser Vergütungszins ist steuerfrei. Für alle Zahlungen, die den definitiven Rechnungsbetrag übersteigen, wird ab Zahlungseingang bis zur Rückzahlung ein Vergütungszins gutgeschrieben. Dies gilt auch für Zahlungen, welche die provisorische Rechnung übersteigen.

Für Ausstände ab 1. November wird ein Verzugszins in Rechnung gestellt.

Informationen betreffend der Zinsregelung erhalten Sie hier.

Stundungen/Ratenzahlungen

Stundungen und Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen.

Falls Sie eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen möchten, bitten wir Sie, untenstehendes Formular schriftlich per Post oder Mail (finanzen@boezberg.ch) an die Abteilung Finanzen zu senden.

Stundungsgesuchsformular

Umbuchungen

Die Gemeinde Bözberg bucht gemäss §223c Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Aargau das aus einer definitiven Steuerveranlagung resultierende Guthaben direkt auf andere offene Steuerforderungen um.
Gibt es keine offenen Steuerforderungen, wird der Betrag der steuerpflichtigen Person rückvergütet.