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Publikationen

Gemeinden Brugg, Riniken, Bözberg, Schinznach, Auenstein, Biberstein, Thalheim, Erlinsbach, Oberhof, Küttigen, Aarau

Aare Lauf und Trail 2026 am 14. Juni 2026

Gesuch um Bewilligung einer Veranstaltung im Wald

Gesuchsteller: Gemeinnütziger Verein Life4me.plus

Der gemeinnützige Verein Life4me.plus beabsichtigt, am Sonntag, 14. Juni 2026 den Aare Lauf und Trail 2026 durchzuführen. Der Aare Lauf mit den 10-km- und Halbmarathon-Distanzen hat bereits in den Jahren 2024 und 2025 stattgefunden. Im Jahr 2026 sind zusätzlich zwei Trail Runs (30 km und 50 km) über die erste Jurakette von Brugg bis Aarau geplant. Die Startgelände befinden sich in Brugg (Primarschule Stapfer) und Auenstein (Auschachen 1) und das Zielgelände befindet sich in Aarau (Viehmarkt und Maienzugsplatz). Für die beiden Trail Runs wurde die Teilnehmerzahl auf je 250 beschränkt. Die maximale Teilnehmerzahl über alle sechs Disziplinen beträgt 4'700 Teilnehmende.

Für die beiden Trailruns sind in den betroffenen Gemeinden teilweise Streckenabschnitte abseits von Waldstrassen aber auf bestehenden, befestigten Wegen und offiziellen Wanderwegen geplant. Die Halbmarathon-Strecke verläuft in der Gemeinde Brugg in den Gebieten "Steiger" und "Reha Schinznach" ebenfalls abseits von Waldstrassen aber auf einem offiziellen Wanderweg mit Mergelbelag.

Gemäss § 11 des Waldgesetzes des Kantons Aargau und § 20 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau ist für diese Streckenabschnitte eine Bewilligung erforderlich. Das Gesuch liegt vom 20. Januar 2026 bis 18. Februar 2026 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in den Gemeindekanzleien Brugg, Riniken, Bözberg, Schinznach, Auenstein, Biberstein, Thalheim, Erlinsbach, Oberhof, Küttigen und Aarau öffentlich auf.

Rechtsmittel

Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist gegen das Gesuch Einwendung vorbringen. Einwendungen sind schriftlich beim jeweiligen Gemeinderat oder bei der Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Bözberg, 15. Januar 2026

Gemeinderat Bözberg

Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland

Die Gemeindeversammlung hat am 29. Oktober 2025 beschlossen:

Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung – ausser den zurückgewiesenen Teilen gemäss § 25 Abs. 2 BauG (siehe weiter unten) – mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage):

  • Bauzonenplan Ortsteil Gallenkirch, Parzellen 3101, 3102, 3103, 3125, 3136, 3142, 3143, 3529: Verzicht auf Gewässerraum und Hochwassergefahrenzone
  • Kulturlandplan Ortsteil Gallenkirch, Parzellen 3071, 3197: Verzicht auf Gewässerraum
  • Bauzonenplan Ortsteil Gallenkirch, Parzellen 3104, 3137, 3138, 3139, 3204, 3205, 3206, 3139: Verzicht auf Hochwassergefahrenzone
  • Bauzonen- und Kulturlandplan Ortsteil Hafen, Parzelle 766: Verzicht auf Ein-/ Auszonungen
  • Kulturlandplan: Verzicht auf Festlegung der überregionalen Ausbreitungsachse; Streichung § 17a BNO
  • Bauzonenplan Ortsteil Gallenkirch, Parzelle 3057: Verzicht auf Unterschutzstellung des rückwärtigen Werkstattanbaus der Liegenschaft Gallenkirch 60
  • Bauzonenplan Ortsteil Hafen, Parzellen 545, 546, 3536-3543, 3545: Verzicht auf Gestaltungsplanpflicht
  • Kulturlandplan, Parzelle 719: Verzicht auf Unterschutzstellung des Einzelbaums B10
  • Kulturlandplan, Parzelle 108: Eintrag Weiher als Orientierungsinhalt
  • Kulturlandplan, Parzelle 1296: Verzicht auf Eintrag der Hecke am Waldrand

Ausgenommen vom Beschluss sind folgende von der Gemeindeversammlung beschlossenen Rückweisungen (§ 25 Abs. 2 BauG):

  • Vierlinden Parzelle 557: Beantragt wurde, die Parzelle sei einer geeigneten Spezialzone zuzuweisen.
  • Gebiet Schwarzmatt, Parzellen 112 und 121: Beantragt wurde, die erwähnten Parzellen seien hinsichtlich der Naturschutzmassnahmen neu zu überprüfen.

Bis zum erneuten Gemeindeversammlungsbeschluss gelten für die genannten Teile die bisherigen BNO-Bestimmungen gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan.

Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.

Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.

Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

  1. aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und
  2. darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird

Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau am Donnerstag, 22. Januar 2026.

Bözberg, 22. Januar 2026

Gemeinderat Bözberg

Bauherr Schnyder Gregor und Goldbach Steffen Lars, Vierlinden 10, 5225 Bözberg
Grundeigentümer Schnyder Gregor und Goldbach Steffen Lars, Vierlinden 10, 5225 Bözberg
Bauvorhaben

Sanierung gedeckte Gartenhalle

Lage

Parzelle Nr. 414, Vierlinden 10, 5225 Bözberg

Projektverfasser Poletti Spuler Partner AG, Limmatauweg 9, 5408 Ennetbaden
Kantonale Zustimmmung erforderlich

Das Baugesuch liegt vom 30. Januar 2026 bis 2. März 2026 bei der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme öffentlich auf. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung dem Gemeinderat einzureichen.

Bauherr Einwohnergemeinde Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg
Grundeigentümer Parzellen 1349, 1590,1027, 1028, Einwohnergemeinde Bözberg
Parzellen 1583 und 1026, Brack Paul, Hauptstrasse 3, 5237 Mönthal und
Brack Peter, Unterdorfstrasse 179, 5237 Mönthal
Parzelle 1573 Widmer Heidi, Mooshof 172, 5223 Riniken
Bauvorhaben

Sanierung Kugelfang 300m Schiessanlage (Uelbach)

Lage

Parzelle Nr. 1349, Lochmatt, Chilerai, 5225 Bözberg

Projektverfasser Porta AG, Neumarkt 1, 5201 Brugg
Kantonale Zustimmmung erforderlich

Das Baugesuch liegt vom 30. Januar 2026 bis 2. März 2026 bei der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme öffentlich auf. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung dem Gemeinderat einzureichen.