Gemeinden Brugg, Riniken, Bözberg, Schinznach, Auenstein, Biberstein, Thalheim, Erlinsbach, Oberhof, Küttigen, Aarau
Aare Lauf und Trail 2026 am 14. Juni 2026
Gesuch um Bewilligung einer Veranstaltung im Wald
Gesuchsteller: Gemeinnütziger Verein Life4me.plus
Der gemeinnützige Verein Life4me.plus beabsichtigt, am Sonntag, 14. Juni 2026 den Aare Lauf und Trail 2026 durchzuführen. Der Aare Lauf mit den 10-km- und Halbmarathon-Distanzen hat bereits in den Jahren 2024 und 2025 stattgefunden. Im Jahr 2026 sind zusätzlich zwei Trail Runs (30 km und 50 km) über die erste Jurakette von Brugg bis Aarau geplant. Die Startgelände befinden sich in Brugg (Primarschule Stapfer) und Auenstein (Auschachen 1) und das Zielgelände befindet sich in Aarau (Viehmarkt und Maienzugsplatz). Für die beiden Trail Runs wurde die Teilnehmerzahl auf je 250 beschränkt. Die maximale Teilnehmerzahl über alle sechs Disziplinen beträgt 4'700 Teilnehmende.
Für die beiden Trailruns sind in den betroffenen Gemeinden teilweise Streckenabschnitte abseits von Waldstrassen aber auf bestehenden, befestigten Wegen und offiziellen Wanderwegen geplant. Die Halbmarathon-Strecke verläuft in der Gemeinde Brugg in den Gebieten "Steiger" und "Reha Schinznach" ebenfalls abseits von Waldstrassen aber auf einem offiziellen Wanderweg mit Mergelbelag.
Gemäss § 11 des Waldgesetzes des Kantons Aargau und § 20 der Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau ist für diese Streckenabschnitte eine Bewilligung erforderlich. Das Gesuch liegt vom 20. Januar 2026 bis 18. Februar 2026 während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten in den Gemeindekanzleien Brugg, Riniken, Bözberg, Schinznach, Auenstein, Biberstein, Thalheim, Erlinsbach, Oberhof, Küttigen und Aarau öffentlich auf.
Rechtsmittel
Wer ein schutzwürdiges, eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist gegen das Gesuch Einwendung vorbringen. Einwendungen sind schriftlich beim jeweiligen Gemeinderat oder bei der Abteilung Wald, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.
Bözberg, 15. Januar 2026
Gemeinderat Bözberg
Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Die Gemeindeversammlung hat am 29. Oktober 2025 beschlossen:
Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie die Bau- und Nutzungsordnung – ausser den zurückgewiesenen Teilen gemäss § 25 Abs. 2 BauG (siehe weiter unten) – mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage):
Ausgenommen vom Beschluss sind folgende von der Gemeindeversammlung beschlossenen Rückweisungen (§ 25 Abs. 2 BauG):
Bis zum erneuten Gemeindeversammlungsbeschluss gelten für die genannten Teile die bisherigen BNO-Bestimmungen gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan.
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtsgültig.
Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten (§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist in der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau am Donnerstag, 22. Januar 2026.
Bözberg, 22. Januar 2026
Gemeinderat Bözberg
| Bauherr | Schnyder Gregor und Goldbach Steffen Lars, Vierlinden 10, 5225 Bözberg |
| Grundeigentümer | Schnyder Gregor und Goldbach Steffen Lars, Vierlinden 10, 5225 Bözberg |
| Bauvorhaben |
Sanierung gedeckte Gartenhalle |
| Lage |
Parzelle Nr. 414, Vierlinden 10, 5225 Bözberg |
| Projektverfasser | Poletti Spuler Partner AG, Limmatauweg 9, 5408 Ennetbaden |
| Kantonale Zustimmmung | erforderlich |
Das Baugesuch liegt vom 30. Januar 2026 bis 2. März 2026 bei der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme öffentlich auf. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung dem Gemeinderat einzureichen.
| Bauherr | Einwohnergemeinde Bözberg, Chapf 9, 5225 Bözberg |
| Grundeigentümer | Parzellen 1349, 1590,1027, 1028, Einwohnergemeinde Bözberg Parzellen 1583 und 1026, Brack Paul, Hauptstrasse 3, 5237 Mönthal und Brack Peter, Unterdorfstrasse 179, 5237 Mönthal Parzelle 1573 Widmer Heidi, Mooshof 172, 5223 Riniken |
| Bauvorhaben |
Sanierung Kugelfang 300m Schiessanlage (Uelbach) |
| Lage |
Parzelle Nr. 1349, Lochmatt, Chilerai, 5225 Bözberg |
| Projektverfasser | Porta AG, Neumarkt 1, 5201 Brugg |
| Kantonale Zustimmmung | erforderlich |
Das Baugesuch liegt vom 30. Januar 2026 bis 2. März 2026 bei der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme öffentlich auf. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Einwendungen gegen das Bauvorhaben sind während der Auflagefrist mit einem Antrag und dessen Begründung dem Gemeinderat einzureichen.