25.09.2026
Alle Anwohner an öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen werden aufgefordert, gemäss §§ 109, 110 und 111 Baugesetz und § 42 Bauverordnung, überhängende Äste auf die lichte Höhe von mindestens 4.50 m über Strassen und 2.50 m über Gehwegen zurückzuschneiden. Zudem sind ab der Hinterkante von Strassen und Wegen grössere Sträucher und Pflanzen 50 cm zurückzuschneiden. Gehweg- und Strassenabschlüsse müssen sichtbar bleiben und freigehalten werden. Strassenlampen, Verkehrssignale, Spiegel, Strassennamensschilder und Hydranten dürfen nicht überwachsen sein.
Freihaltung Sichtzonen
Bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen und Ausfahrten auf Strassen sind die Sichtzonen dauernd freizuhalten. In den Sichtzonen muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 0.60 m bis 3.00 m gewährleistet sein. Einzelne die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 60 cm ab Fahrbahnrand zugelassen.
Pflicht zur regelmässigen Kontrolle
Die Einhaltung der vorgegebenen Sichtverhältnisse im Strassenverkehr spielt für die Verkehrssicherheit eine wichtige Rolle. In diesem Sinne bitten wir Sie, Ihre Verantwortung wahrzunehmen und die Gartenanlagen regelmässig auf die Einhaltung der notwendigen Sichtzonen und des Lichtraumprofiles zu überprüfen und die notwendigen Schritte einzuleiten. Damit erhöhen Sie die Verkehrssicherheit auf den Strassen, Trottoirs usw. nicht zuletzt auch zu Ihren Gunsten (Haftungsansprüche). Die Technischen Dienste werden Ende Oktober 2026 eine Kontrolle durchführen. Kommen einzelne Grundeigentümer ihrer Pflicht nicht nach, kann der Gemeinderat die notwendigen Arbeiten auf Kosten des betreffenden Grundeigentümers ausführen lassen.
Der Gemeinderat dankt für Ihre Mithilfe und Mitarbeit.